Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Diese Lieferbedingungen gelten, sofern und soweit die Parteien im Einzelfall keine schriftlich anderslautenden Vereinbarungen treffen. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die RF Maschinen- und Anlagenbau GmbH (RF GmbH) zustande. Sämtliche Änderungen sind in einem Nachtrag festzuhalten und durch beide Parteien rechtswirksam zu unterzeichnen.
2. Pläne, technische Unterlagen und Software
Prospekte und Kataloge sind unverbindlich. Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Die RF GmbH behält sämtliche Rechte an den von ihren gelieferten Plänen und technischen Unterlagen. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtbestellung sind der RF GmbH alle Pläne und technischen Unterlagen sofort zurückzugeben. Soweit in der Lieferung Software enthalten ist, verbleiben sämtliche Rechte an dieser Software bei der RF GmbH. Die RF GmbH räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht ein, die gelieferte Software zu nutzen, wobei die Vergabe von Unterlizenzen nicht zulässig ist. Dieses Recht beschränkt sich auf die vertragsgemäße Verwendung. Die Software darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der RF GmbH weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbarem Euro, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
4. Zahlungsbedingungen
Gemäß Auftragsbestätigung der RF GmbH. Die vereinbarten Zahlungstermine sind vom Kunden auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme aus Gründen, welche die RF GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Verrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand, so ist die RF GmbH ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen, die Fabrikation zu sistieren oder versandbereite Lieferungen zurückzubehalten. Vom vereinbarten Fälligkeitstermin an schuldet der Kunde einen Verzugszins, der 8% über dem Basiszinssatz liegt. Ist der Kunde mit der Zahlung oder Leistung einer vereinbarten Sicherheit länger als 2 Wochen im Rückstand, wird der Gesamte Restbetrag sofort fällig.
5. Eigentumsvorbehalt
Die RF GmbH bleibt bis zum vollständigen Erhalt der vereinbarten Zahlungen Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen. Der Kunde ermächtigt die RF GmbH, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern oder Büchern vorzunehmen, und verpflichtet sich, alle verlangten Unterschriften beizubringen.
6. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die notwendigen technischen Unterlagen des Kunden vollständig bei der RF GmbH eingetroffen, die vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie die erforderlichen behördlichen Bewilligungen erteilt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung im Werk zum Versand bereit ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Umstände wie Epidemien, Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Boykott, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen oder behördliche Maßnahmen die Einhaltung der Lieferzeit verhindern. Die Lieferfrist verlängert sich zudem, wenn der Kunde die Bestellung nachträglich abändert oder mit seinen vertraglichen Pflichten im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig liefert, die vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet oder mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand ist.
7. Verpackung
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
8. Montage
Die Montage und Inbetriebsetzung ist grundsätzlich Sache des Kunden. Über nimmt die RF GmbH die Verpflichtung zur Montage, Montageüberwachung und / oder Inbetriebsetzung, so sind die Aufwendungen dafür zusätzlich zu vergüten. Wird die RF GmbH mit der Montageüberwachung beauftragt, ohne dass die Montage durch Personal der RF GmbH durchgeführt wird, so haftet die RF GmbH für Mängel, Verspätung oder Fehlen von Leistungszusicherungen nur, sofern diese nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit der RF GmbH bei der Instruktion oder Überwachung des fremden Montagepersonals zurückzuführen sind. Die von der RF GmbH zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Hilfsmittel sowie überschüssiges Material bleiben Eigentum der RF GmbH und sind nach Abschluss der Montage zurückzugeben. Im Übrigen finden die Allgemeinen Montagebedingungen der RF GmbH Anwendung.
9. Unentgeltliche Beratung
Eine allfällige unentgeltliche technische Beratung erfolgt außerhalb jeglicher vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen. Die RF GmbH übernimmt dafür, insbesondere für die inhaltliche Richtigkeit der Beratung, keinerlei Haftung.
10. Gefahrtragung und Versicherung
Mit der Beistellung zum Versand im Werk gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche die RF GmbH nicht zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung der Lieferung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist Hüttlingen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
12. Abnahme
Die Abnahme der Lieferung gilt als erfolgt, wenn vom Kunden nicht innerhalb von 2 Wochen bei einzelnen Maschinen bzw. innerhalb von 2 Monaten bei ganzen Anlagen, gerechnet vom Tag der Ablieferung am Erfüllungsort an, begründete schriftliche Mängelrüge erhoben wird. Die Abnahme gilt im Weiteren als erfolgt, wenn der Kunde seine Mitwirkung an einer vereinbarten gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert oder ein den Tatsachen entsprechendes Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet. Die RF GmbH hat spätestens im Zeitpunkt der Abnahme die notwendigen Informationen in Form von Betriebsanleitungen und Zeichnungen bereitzustellen, die es dem Besteller erlauben, die Anlage in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten. Die RF GmbH ist hingegen nicht verpflichtet, Konstruktionspläne der Anlage bzw. von Ersatzteilen zu liefern.
13. Gewährleistung und Mängelhaftung
Die Gewährleitungsfrist beträgt 12 Monate ab Bereitstellung zum Versand. Die Gewährleistung durch die RF GmbH setzt fristgerechte Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Die RF GmbH verpflichtet sich, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, auszubessern oder zu ersetzen. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen. Sofern eine Lieferung trotz Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung noch mit Mängeln behaftet ist, kann die RF GmbH die mangelhafte Lieferung zurücknehmen gegen Rückgabe der empfangenen Zahlungen. Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden infolge von Umständen, welche die RF GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhaften Angaben des Kunden, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen oder elektrolytischen Einflüssen, Kombinationen mit Fremdteilen, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte, etc. Weist der Kunde nach, dass eine spezielle Zusicherung bzgl. Leistung, Energiebedarf etc. nicht erfüllt ist, so gilt die Zusicherung nur, wenn die RF GmbH nach erfolgreicher Inbetriebsetzung Gelegenheit erhält nachzuweisen, dass die zugesicherten Werte erreicht sind. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Rohstoffe, Energie etc. sowie geeignetes Personal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Erhält die RF GmbH innerhalb 2 Monaten seit schriftlicher Mängelrüge keine Gelegenheit, die zugesicherten Werte nachzuweisen, gilt der Nachweis als er braucht.
14. Folgeschäden
Die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Kunden sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen in keinem Fall vertragliche oder deliktische Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
15. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Kunden und die RF GmbH ist Ellwangen/Jagst. Die RF GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Der Vertrag untersteht ausschließlich dem deutschen Recht.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Formulierungen dieser Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so soll an deren Stelle die gesetzliche Regelung treten. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen wird durch die Unwirksamkeit einer einzelnen Formulierung nicht berührt.
